EU Führerschein - Schlüsselzahlen im Führerschein - Auswahl - | |
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union | |
Schlüsselzahl | Bedeutung |
01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz |
01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinsen |
01.03 | Schutzbrille |
02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
10 bis 45 |
Fahrzeuganpassungen z. B. Schlüsselzahl 10 Angepasste Schaltung |
50 und 51 | nur ein bestimmtes Fahrzeug |
70 | Umtausch des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
71 | Duplikat des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen) |
78 | nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
79 (C1E > 12.000 kg, L =< 3) |
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der
bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und
von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern,
wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten
Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 7.500 kg. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S1 =< 25/7.500 kg) |
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit
24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit
Anhänger. Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
b) nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im Inland |
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Schlüsselzahl | Bedeutung |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |